I. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen "Deutsch-Kosovarische Gesellschaft", er muss in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen sein.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Erfurt.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung sowie der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Kosovo. Die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse über beide Länder geschieht insbesondere durch Vorträge, Film- und Konzertveranstaltungen, Ausstellungen, Workshops, Veröffentlichungen und Förderung des Personenaustausches. Dies wird unterstützt durch die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Beziehungen zwischen Deutschland und Kosovo fördern. Der Verein unterstützt und verwirklicht ausschließlich nicht-kommerzielle Projekte auf sozialem Gebiet von Umwelt und Bildung, die in Übereinstimmung mit der Satzung und den Möglichkeiten geeignet sind, einen Beitrag als Fundament für dauerhafte Stabilität zum Wohle der Menschen in Kosovo zu leisten. Eingeschlossen sind unter anderem Projektarbeiten in Kosovo, Informationsarbeiten in Deutschland, Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen in Kosovo durch Publikationen, Seminare, Vorträge, Podiumsdiskussionen und andere Veranstaltungen, insbesondere mit dem Ziel der Herstellung, Vertiefung und Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Deutschland und Kosovo. Eine weitere Aufgabe des Vereins liegt in der Kontaktherstellung und Aufrechterhaltung der Beziehungen mit den in Deutschland lebenden Bürgern aus Kosovo und an Kosovo interessierten deutschen Persönlichkeiten und Institutionen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann die Mitgliedschaft von Dachorganisationen mit gleicher oder allgemein der Völkerverständigung dienender Zwecksetzung erwerben; hierüber beschließt im Einzelfall die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
II. Mitglieder und Beiträge
§ 3
Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus
1. den ordentlichen Mitgliedern
2. den Fördermitgliedern
3. den Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sollen in der Regel nur natürliche Personen sein. Firmen und Körperschaften sollen als Fördermitglieder aufgenommen werden.
Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe des Grundes. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn dem Mitglied eine Mitgliedskarte oder eine entsprechende schriftliche Bestätigung übersandt ist.
Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung um die Förderung der Gesellschaft verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern und in besonderen Fällen zu Ehrenpräsidenten wählen.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
3. durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
4. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn trotz mehrerer Mahnungen bis zum Ende des Geschäftsjahres keine Mitgliedsbeiträge eingegangen sind.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis zum 31. Januar zu entrichten.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Ermäßigung von Beiträgen genehmigen.
III. Führung des Vereins
§ 6
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand unter Vorsitz des Präsidenten
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Kassenwart
dem Protokollführer
weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
Personalunionen sind zulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt.
§ 7
Den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins wird der Vizepräsident jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.
§ 8
Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die von dem Präsidenten ernannt werden.
Der Beirat unterstützt den Präsidenten als beratendes Organ; er wird von dem Präsidenten einberufen.
IV. Die Mitgliederversammlung
§ 9
Innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladung muss die Angabe der Tagesordnung enthalten; sie muss spätestens am 14. Tage vor der Versammlung zur Post gegeben sein.
Des Weiteren ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und außerdem, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangen.
Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Firmen und Körperschaften haben jeweils eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Mitglieder, die an der Wahrnehmung ihres Stimmrechts verhindert sind, können ihre Stimme durch Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen.
Auf der Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf Vorschlag der Kassenprüfer entlastet. Diese werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
Anträge zur Verhandlung auf der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das von dem Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
V. Haftung des Vereins
§ 10
Der Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 11
Die Haftungshöhe wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
VI. Auflösung des Vereins
§ 12
Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes einberufene Mitgliederversammlung.
Es muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel der Anwesenden der Auflösung zustimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit abstimmt.
§ 13
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Kosovo.